Mitglied werden

Warum Mitglied bei der ÖGTA werden?
Nirgendwo anders kannst Du dich auf einer professionellen Ebene mit anderen „TA-lern“ so einfach vernetzen!
Weitere Benefits sind:

  • vergünstigte Tickets für TA-Kongresse, TA-Veranstaltungen,
  • ein 4-6 mal pro Jahr erscheinender Newsletter,
  • aktuelle Informationen auf der Homepage,
  • die Möglichkeit dein Angebot zu präsentieren,
  • deine Fragen zu TA-Modellen und -Anwendungen aktuell und
    kompetent von Profis beantwortet zu bekommen.
    Wenn Du in Ausbildung zum/zur Transaktionsanalytiker*in bist, so ist eine außerordentliche Mitgliedschaft ab dem 2. Ausbildungsjahr verpflichtend.
    Mit der Mitgliedschaft übernimmst Du als Professional die Verpflichtung, dich an die Ethik-Richtlinien der EATA und die Richtlinien für die Berufspraxis zu halten.

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Je nach Ausbildungsstatus wird zwischen folgenden Kategorien unterschieden:

Die Mitgliedsbeiträge werden verwendet für: Administrative Infrastruktur (Kommunikationsmittel, Büro, Porto etc.), Organisation und Durchführung von Prüfungen, Organisation von Tagungen. Öffentlichkeitsarbeit (ÖGTA-Info, diese Website), Pflicht-Mitgliedsbeiträge an die EATA, den Europäischen Dachverband, Reisespesen, Literaturservice. Die Arbeiten aller Funktionäre, der Geschäftsstelle und der Hilfskräfte erfolgt ausschließlich ehrenamtlich. Die Vereinsmittel werden nur zur Deckung der Sachaufwände verwendet.

Falls zutreffend: Wo hast Du Deine Ausbildung absolviert?

z.B. 101-Kurs, Praxiskompetenz, CTA
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Statuten der ÖGTA
"Österreichische Gesellschaft für
Transaktionsanalyse"

ZVR-Zahl: 037353279



§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINES

1. Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Transaktionsanalyse“ und ist Mitglied der

Europäischen Gesellschaft für Transaktionsanalyse (EATA).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Er übt seine nicht auf Gewinn abgestellte Tätigkeit im gesamten

Bundesgebiet der Republik Österreich aus.



§ 2 ZWECK DES VEREINES

1. Der Verein dient dazu, die innerhalb der internationalen und europäischen Assoziationen ("International

Transactional Analysis Association" und "European Association for Transactional Analysis") in Praxis, Theorie
und Ausbildung zur Transaktionsanalyse entwickelten Erkenntnisse, Erfahrungen und Richtlinien in Österreich
zu vertreten, zu bearbeiten, zu koordinieren und weiterzuentwickeln.

2. Weiters ist der Verein die Organisation der in den Bereichen Psychotherapie, Beratung, Organisation,
Pädagogik / Erwachsenenbildung und Training tätigen Transaktionsanalytiker:innen.

3. Der Verein gewährleistet die theoretischen und praktischen Grundlagen der Ausbildung entsprechend den
Ausbildungsrichtlinien der internationalen und europäischen Gesellschaften für Transaktionsanalyse.

4. Weiteres Ziel des Vereins ist die Weiterentwicklung von Theorie und Praxis der Transaktionsanalyse.
5. Der Verein versteht sich als Teil der gesellschafts- und gesundheitspolitischen Bewegung zur Sicherstellung

der psychohygienischen Versorgung in Österreich.



§ 3 AUFBRINGUNG DER MITTEL

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Erträge aus vereinseigenen Veranstaltungen
3. Spenden und sonstigen Zuwendungen
4. Herausgabe von Druckschriften und Informationsmaterial




§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein hat außerordentliche, ordentliche, fördernde und lehrberechtigte Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2.a. Ordentliche Mitglieder können nur sein: voll ausgebildete Transaktionsanalytiker:innen mit Abschluss, der

nach den Ausbildungsrichtlinien des Vereins anerkannt ist, sowie Ausbildungskandidat:innen ab dem
Zeitpunkt des Abschlusses eines schriftlichen Ausbildungsvertrages mit der Europäischen Gesellschaft für
Transaktions-Analyse (EATA-Vertrag).

2.b Außerordentliches Mitglied kann sein, wer entweder einen standardisierten Grundlagenkurs (101) absolviert
hat, oder eine Ausbildung in Transaktionsanalyse nach den Ausbildungsrichtlinien des Vereins beginnt.

2.c Förderndes Mitglied kann jeder werden, der Interesse an den Zielen des Vereins hat, dies gilt sowohl für
natürliche als auch juristische Personen.

2.d Lehrberechtigt ist jedes Mitglied, das laut EATA-Richtlinien die Lehrberechtigung erworben hat.
2.e Die Beantragung einer Zweitmitgliedschaft für lehrende und ordentliche Mitglieder aus anderen

Transaktionsanalytischen Verbänden ist möglich. Diese haben dieselben Rechte und Pflichten wie Mitglieder
mit Erstmitgliedschaft bei der ÖGTA.

2.f Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen durch die Mitgliederversammlung verliehen, welche die Ziele des
Vereins unterstützen und sich in Österreich um die Entwicklung des Vereins und der Transaktionsanalyse
besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags
entbunden.




www.transaktionsanalyse.at Seite 1 von 4 Stand: 20.09.2022




Statuten der ÖGTA
"Österreichische Gesellschaft für
Transaktionsanalyse"

ZVR-Zahl: 037353279

§ 5 ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

1. Ansuchen um die Mitgliedschaft werden analog den im § 4 genannten Bedingungen an den Vorstand gestellt.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und kann diese ohne Angabe von Gründen
verweigern. Abgewiesene haben die Möglichkeit, bei der Mitgliederversammlung zu berufen.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen, durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

3. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch Brief an den Vorstand zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Der
Austritt muss mindestens 3 Monate im Voraus mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst
zum nächsten Austrittstermin wirksam.

4. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als 6
Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen
Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten, wegen vereinsschädigenden Verhaltens und wegen unehrenhaften Verhaltens des
Mitglieds verfügt werden. Die bzw. der von einem Ausschluss Betroffene hat das Recht, sich mit einem
Berufungsantrag an die nächste Mitgliederversammlung zu wenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen ihre bzw.
seine Rechte als Mitglied.



§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern steht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,

sowie das aktive und passive Wahlrecht zu. Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten.

2. Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und ihren Fähigkeiten die Interessen des Vereins voll zu
wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten
des Vereins sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.




§ 7 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfer:innen
- das Schiedsgericht



§ 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 4 Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen

Mitgliederversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen
Mitglieder oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers binnen vier Wochen stattzufinden.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglie-
der mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederver-
sammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag aus Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
lehrenden, ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer
Vertreter beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so
findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

www.transaktionsanalyse.at Seite 2 von 4 Stand: 20.09.2022




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"Österreichische Gesellschaft für
Transaktionsanalyse"

ZVR-Zahl: 037353279

9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren das an Jahren

älteste anwesende Vorstandsmitglied.


§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2. Entlastung des Kassiers/der Kassierin und des gesamten Vorstandes nach den Berichten.
3. Beschlussfassung über den Voranschlag.
4. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer:innen.
5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft und gegen Verweigerungen der

Mitgliedsaufnahme.
7. Festlegung der Ausbildungsrichtlinien.
8. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.




§ 10 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: Obfrau/Obmann, Kassier:in und einer/m Weiterbildungsbeauftragten

(WBB), welche/r den Status eines lehrenden Mitglieds hat. Sollte dies in Personalunion mit einer der beiden
anderen Funktionen einhergehen, ist jedenfalls ein drittes Vorstandsmitglied zu wählen. Zusätzlich kann der
Vorstand Beisitzende kooptieren und diese bei der nächsten Mitgliederversammlung wählen lassen.

2. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

4. Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied,
schriftlich oder mündlich mindestens 2 Wochen im Voraus einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden. Für das Zustandekommen
eines gültigen Vorstandsbeschlusses bedarf es mehr als die Hälfte gültiger Stimmen, als es
Vorstandsmitglieder gibt.

6. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch
Enthebung oder Verlust der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedschaft oder durch Rücktritt.

7. Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann/die Obfrau. Ist diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

8. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder durch
Zweidrittelmehrheit entheben.

9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Obmann/die Obfrau des Vorstandes, im Fall dessen/deren Rücktritt an die anderen Vorstandsmitglieder
gemeinsam zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Im
Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes ist die Rücktrittserklärung an die Mitgliederversammlung zu
richten.

10. Die Funktionen im Vorstand sind ehrenamtlich.



§ 11 AUFGABEN DES VORSTANDES

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins sowie die Geschäftsführung. Er ist an die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung gebunden. Ihm kommen alle Aufgaben (unter anderem auch Fragen der Ethik) zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Agenden:
a) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern; Entgegennahme von Austritten von

Vereinsmitgliedern.
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie die Abfassung eines Rechenschaftsberichtes und des

Rechnungsabschlusses.

www.transaktionsanalyse.at Seite 3 von 4 Stand: 20.09.2022




Statuten der ÖGTA
"Österreichische Gesellschaft für
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ZVR-Zahl: 037353279


f) Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins.
g) Festlegung einer Geschäftsordnung für den Verein und den Vorstand.
h) Kooptieren weiterer Mitglieder für den Vorstand. Diese sind bei der nächsten MV von dieser zu

bestätigen.



§ 12 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

1. Der Obmann bzw. die Obfrau hat die höchste Vereinsfunktion inne. Ihm bzw. Ihr obliegt die Vertretung des

Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er bzw. Sie führt den Vorsitz
in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er bzw. sie berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung und des Vorstandes fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2. Der Kassier bzw. die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
3. Der/Die WBB verfügt über eine Lehrberechtigung in Transaktionsanalyse. Er/Sie setzt für den Wirkungs-

bereich der ÖGTA, in Übereinstimmung mit den Richtlinien der EATA und ITAA die Ausbildungs- und
Prüfungskriterien um. Der/Die WBB ist ferner zuständig für die Abhaltung und Organisation von
Prüfungsterminen nach den Regeln der EATA und ITAA für die von der ÖGTA vertretenen Mitglieder in
Österreich.

4. Die weiteren Tätigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder werden von der Geschäftsordnung geregelt.



§ 13 DIE RECHNUNGSPRÜFER

1. Die zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Vorstands-

periode bestellt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Den Rechnungsprüfer:innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung des Rechnungs-

abschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 10, Pkt. 3, 6, 8, 9 und 10

sinngemäß.



§ 14 DAS SCHIEDSGERICHT

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,

dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter:innen namhaft
macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine weitere, 5. Person, als Vorsitzende/n des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.




§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen

Mitgliederversammlung und nur mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.

2. Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einem anderen gemeinnützigen Verein, der sich um die Umsetzung der
Ziele und Inhalte der Transaktionsanalyse bemüht, zufließen.




Wien, am 20. September 2022 Susanna Weilke, Obfrau der ÖGTA

www.transaktionsanalyse.at Seite 4 von 4 Stand: 20.09.2022